Prüfung gemäß § 29a Bundes-Immissionsschutzgestz (BlmSchG)
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz dient dem Zweck, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur-und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Daraus leitet sich die Grundpflicht für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen ab, die Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Benachteiligungen und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG).
01. Gewährleistung Anlagensicherheit
Im Bereich der genehmigungsbedürftigen Anlagen bezweckt das BImSchG nicht nur den Schutz und die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, sondern es soll allgemein auch die Anlagensicherheit gewährleisten (vgl. § 1 Abs. 2 BImSchG). Durch § 29a BImSchG haben Behörden die Möglichkeit, Betreibern genehmigungsbedürftiger Anlagen zur notwendigen Überwachung durch einen Sachverständigen anzuhalten, wenn es um sicherheitstechnische Anforderungen geht. Durch sicherheitstechnische Prüfungen sollen Risiken minimiert werden, die durch Störfälle bzw. schwere Unfälle bedingt sind.
02. Sicherheitstechnische Prüfungen
Durch sicherheitstechnische Prüfungen soll ein Aufschluss darüber gegeben werden, unter welchen Voraussetzungen Schäden durch die Anlage hervorgerufen werden können und wie diese gegebenenfalls zu verhindern sind. Es geht also allgemein um gutachtliche Darstellungen zu möglichen Ereignisabläufen und um Feststellungen zu Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlage. Darüber hinaus werden Risiken betrachtet, die mit Störfällen im Sinne der Störfallverordnung (12. BImSchV) im Zusammenhang stehen. Ziel dieser Prüfung ist es, den Stand der Technik bzw. bei Störfallanlagen den Stand der Sicherheitstechnik feststellen zu können.
03. Überprüfung der sicherheitstechnischen Unterlagen
Als einen weiteren Baustein der sicherheitstechnischen Prüfung kann die Behörde die Überprüfung der sicherheitstechnischen Unterlagen verlangen. Dies betrifft in erster Linie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen (§8 der 12. BImSchV), den Sicherheitsbericht nach (§ 9 der 12. BImSchV), aber auch alle anderen für die Sicherheit des Anlagenbetriebs bedeutsamen Unterlagen wie z.B. Beschreibungen der Funktionsweise von Sicherheitseinrichtungen, das Explosionsschutzdokument, die Gefährdungsbeurteilung, Anlagen bezogene Betriebsanweisungen, zeichnerische Unterlagen wie den Feuerwehrplan und den R * I-Plan und dessen Abgleich mit dem Ist-Zustand der Biogasanlage.
04. Wer darf Prüfungen nach § 29a BImSchG durchführen?
Prüfungen nach § 29a BImSchG darf durchführen, wer durch die zuständige Behörde eines Landes gemäß § 29b Abs. 1 BImSchG als Sachverständiger bekannt gegeben wurde. Als Sachverständiger nach § 29b BImSchG (zugelassen u.a. für die Anlagenarten Biogas, Biogasaufbereitung sowie Bioabfall nach Anhang 1 der 4. BImSchV) darf ich Ihnen somit anbieten, auch Ihre Anlage bezüglich der Anforderungen aus der Genehmigung, dem Brand- und Explosionsschutz, der funktionalen und gastechnischen Sicherheit sowie der Einhaltung der organisatorischen Regelungen aus Arbeits- und Betriebsanweisungen zu überprüfen.
Den Nachweis meiner Zulassung finden Sie auf www.resymesa.de
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